RÜCKLICK AUF DIE 3%IGE-IMMOBILIENSTEUER

Die jährlich anfallende 3%ige Immobiliensteuer ist eine Steuer, die von Gesellschaften und anderen juristischen Personen, welche Immobilien in Frankreich besitzen, zu entrichten ist.

Es handelt sich um eine wenig bekannte Steuer, die jedoch zunehmend die Aufmerksamkeit der französischen Steuerbehörden auf sich zieht, mit potenziell schwerwiegenden finanziellen Folgen, obwohl es in den meisten Fällen möglich ist, Befreiungen in Anspruch zu nehmen, wenn der Erwerb ordnungsgemäß strukturiert ist und die Meldepflichten erfüllt werden.

Diese Steuer zielt in erster Linie darauf ab, Steuerzahler, die der früheren Vermögenssteuer (ISF –2018 in die Immobilienvermögenssteuer (IFI) umgewandelt) unterlagen, davon abzuhalten, diese Steuer in betrügerischer Weise zu umgehen, indem sie Briefkastenfirmen in Ländern ohne Steuerabkommen mit Frankreich gründen und dann Immobilien in Frankreich erwerben. Diese Firmen sind seither verpflichtet, die endgültigen Eigentümer der Immobilien zu erklären.

Mit der Steuer werden also zwei Ziele verfolgt:

1. Einführung einer Steuer, die hoch genug ist, um von undurchsichtigen Gestaltungen abzuschrecken; und

2. vollständige Steuerbefreiungen für transparente Körperschaften.

Wer unterliegt dieser Steuer:

Die 3%ige Immobiliensteuer hat einen sehr breiten Anwendungsbereich, jedoch sind zahlreiche Befreiungen vorgesehen.

So betrifft die 3%ige Immobiliensteuer im Prinzip alle französischen oder ausländischen Rechtspersönlichkeiten, seien es juristische Personen, Organisationen, Treuhandschaften oder vergleichbare Einrichtungen (Trusts, Investmentfonds), welche direkt oder über eine zwischengeschaltete Stelle eine oder mehrere in Frankreich gelegene Immobilien besitzen.

Von dieser Steuer sind jedoch befreit:

a. Internationale Organisationen, Staaten und deren Untergliederungen;

b. Rechtspersonen, deren Aktiva nicht überwiegend aus Immobilien bestehen;

c. Rechtspersonen, die an der Börse notiert sind oder deren Anteile von börsennotierten Gesellschaften gehalten werden;

d. Unter der Voraussetzung, dass sie ihren Sitz in Frankreich, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Land oder Gebiet haben, das mit Frankreich ein Steuerabkommen über Amtshilfe zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung geschlossen hat, oder in einem Staat, der mit Frankreich einen Vertrag geschlossen hat, der eine Gleichbehandlungsklausel enthält:

  • Rechtspersonen, deren Anteil an in Frankreich gelegenen Immobilien oder an direkt oder indirekt gehaltenen dinglichen Rechten an diesen Immobilien weniger als 100 000 € oder 5 % des Marktwerts dieser Immobilien oder Rechte beträgt;
  • Einrichtungen, die Rentensysteme verwalten, und Gruppierungen, die als gemeinnützig anerkannt sind oder deren Verwaltung uneigennützig ist und deren Tätigkeit oder Finanzierung das Eigentum an Immobilien oder Rechten an Immobilien rechtfertigt;
  • Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, die überwiegend in Immobilien investieren (Sppicav), und Immobilieninvestmentfonds (FPI), die nicht in Form von professionellen Organismen für gemeinsame Anlagen in Immobilien gegründet wurden, sowie gleichwertige ausländische Organismen;
  • Rechtspersonen, die sich innerhalb von zwei Monaten nach dem Erwerb der Immobilie oder der Beteiligung verpflichten, auf Anfrage den zuständigen Behörden bestimmte Informationen über die Immobilien und die Anteilseigner, welche mehr als 1 % der Anteile halten, mitzuteilen.

Gesellschaften, die jedes Jahr eine Steuererklärung Nr. 2072-SD (Mietimmobiliengesellschaften) oder eine Steuererklärung Nr. 2038-SD (Timesharing-Gesellschaften) abgeben, müssen diese Verpflichtung nicht vorlegen. Dasselbe gilt für Immobiliengesellschaften, die von der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung Nr. 2072-SD befreit sind, sofern sie diese Erklärung mindestens einmal abgegeben haben;

  • juristische Personen, die jedes Jahr eine Steuererklärung Nr. 2746-SD einreichen, die folgende Angaben enthält: den Standort der Immobilien, ihre Beschaffenheit und ihren Verkehrswert am 1. Januar sowie die Identität der Aktionäre, die mehr als 1 % der Aktien halten, und die Anzahl der von jedem Aktionär gehaltenen Aktien. In diesem Fall ist die Steuerbefreiung proportional zur Anzahl der Aktien, für die die Identität und die Adresse des Inhabers offengelegt wurden.

Grundlage und Steuersatz:

Die 3%ige Immobiliensteuer wird jährlich auf den Marktwert (geschätzter Marktwert) der in Frankreich gelegenen Immobilien erhoben, unabhängig davon, ob diese direkt oder über andere Strukturen gehalten werden.

Die Steuerpflichtigen müssen jedes Jahr bis spätestens 15. Mai eine Steuererklärung Nr. 2746-SD auf elektronischem Wege einreichen und die Steuer gleichzeitig mit der Erklärung per Telezahlung entrichten.

Empfehlungen:

Um die 3%ige Immobiliensteuer wird ausländischen Gesellschaften, die eine Immobilie in Frankreich erwerben möchten, empfohlen, die Verpflichtung einzureichen, auf Anfrage den Behörden innerhalb von zwei Monaten nach dem Erwerb der Immobilie bestimmte Informationen über die Immobilien und die Gesellschafter mitzuteilen, oder eine Steuerklärung 2072 einzureichen.