Neue durch Frankreich unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen


Französisch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen

Das am 4. Februar 2022 zwischen Frankreich und Dänemark geschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Einkommenssteuerbereich und zur Verhinderung von Steuerflucht und Steuerhinterziehung ist am 29. Dezember 2023 in Kraft getreten.

Seine Bestimmungen gelten für:

  • Einkommensteuern, die für ab dem 1. Januar 2024 zu versteuernde Beträge durch Quellensteuerabzug erhoben werden
  • Einkommensteuern, die nicht im Wege des Quellensteuerabzugs erhoben werden, auf Einkünfte, die sich auf das Jahr 2024 oder ein ab 2024 beginnendes Geschäftsjahr beziehen;
  • andere Steuern, deren Steuertatbestand ab dem 1. Januar 2024 eintritt.

Die wichtigste Neuerung betrifft die Besteuerung von Altersrenten, Gegenstand eines Konflikts zwischen den beiden Ländern, der Dänemark dazu veranlasst hatte, das vorherige Abkommen aufzukündigen.

Demnach wurde ein relativ komplexer Mechanismus eingeführt, um die Rechte beider Staaten zu wahren:

  • Das Abkommen sieht einen ausschließlichen Besteuerungsgrundsatz im Wohnsitzstaat vor (Art. 17, 1);
  • aber es sieht auch eine Besteuerungsregelung im Quellenstaat vor (Art. 17, 2), wenn:
    a. die vom Empfänger an das entsprechende Rentensystem geleisteten Beiträge im Quellenstaat gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates abgezogen wurden; oder

    b. die vom Arbeitgeber des Empfängers an das entsprechende Rentensystem beglichenen Beiträge für den Empfänger im Quellenstaat kein steuerpflichtiges Einkommen darstellen; oder

    c. die Renten nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Quellenstaats ausbezahlt werden. In Punkt 4 des Protokolls ist festgelegt, welche Renten unter die letztgenannte Ausnahme fallen.

Ein spezieller Mechanismus zur Behebung der Doppelbesteuerung (Art. 22, 3) ergänzt diese Regelung.

So gewährt der Quellenstaat in dem Fall, dass die Renten in Anwendung der oben genannten Ausnahmen auch im Quellenstaat besteuert werden, von der Steuer, die er auf diese Einkünfte erhebt, und bis zu deren Höhe einen Steuerabzug in Höhe der im Wohnsitzstaat getragenen Einkommensteuer.

Französisch-moldawisches Doppelbesteuerungsabkommen:

Das am 15. Juni 2022 zwischen Frankreich und Moldawien unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen im Einkommenssteuerbereich und zur Verhinderung von Steuerflucht und Steuerhinterziehung trat am 23. April 2024 in Kraft.

Seine Bestimmungen gelten für:

  • Einkommensteuern, für Beträge, die ab dem 1. Januar 2025 zu versteuern sind und durch Steuerabzug erhoben werden,
  • in Bezug auf Einkommensteuern, die nicht durch Steuerabzug erhoben werden, auf Einkünfte, die je nach Fall auf das Jahr 2025 oder auf ein am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnendes Geschäftsjahr entfallen;
  • andere Steuern, deren Steuertatbestand ab dem 1. Januar 2025 eintritt.