Neudefinition des außerordentlichen Ergebnisses und deren Auswirkung auf an Unternehmensleistung gebundene Verträge
Eine kürzlich von der französischen Behörde für Buchhaltungsstandards (ANC) erlassene Verordnung ändert die Definition des außerordentlichen Ergebnisses in den Abschlüssen von in Frankreich ansässigen Unternehmen und Niederlassungen ab.
Wann tritt die neue Regel in Kraft?
Die neue Regel ist ab den am1. Januar 2025 beginnenden Geschäftsjahren verpflichtend, kann aber optionsweise bereits jetzt angewendet werden.
Welche Neuerungen gibt es?
Die neue Definition stellt klar, dass sich das außerordentliche Ergebnis künftig nur noch aus zwei Kategorien zusammensetzt:
– Aufwendungen und Erträge, die mit einem bedeutenden und ungewöhnlichen Ereignis zusammenhängen. Ein Ereignis ist bedeutend, wenn seine Folgen die Beurteilung des Abschlusses beeinflussen; es ist ungewöhnlich, wenn es nicht mit dem laufenden Betrieb des Unternehmens verbunden ist oder selten auftritt.
– Von Posten, die ihrem Wesen nach Teil des außerordentlichen Ergebnisses sind. Dazu gehören rein steuerliche Buchungen, die Auswirkungen von Änderungen der Buchführungsmethoden und Fehlerkorrekturen.
Welche Auswirkungen ergeben sich auf leistungsbezogene Verträge?
Viele Transaktionen, die bislang dem außerordentlichen Ergebnis zugerechnet wurden, könnten künftig dem laufenden Ergebnis zugeordnet werden. Beispielsweise kann ein Anlagenverkauf im laufenden Ergebnis verbucht werden, während er nach dem alten Standard im außerordentlichen Ergebnis verbucht worden wäre.
Dies hat Auswirkungen auf Verträge, deren Indikatoren durch die neue Definition des außerordentlichen Ergebnisses verändert werden. Dies betrifft insbesondere kollektive Gewinnbeteiligungsverträge und Bonusverträge, die an die Unternehmensleistung gebunden sind. Beispielsweise könnte sich eine Sondervergütung, die auf dem Betriebsergebnis basiert, allein aufgrund der neuen Definition erheblich verändern.
Auch die Sonderrücklage für Mitarbeiterbeteiligung ist davon betroffen: Ihre Berechnungsformel berücksichtigt das laufende Ergebnis, und beispielsweise würde die Übertragung eines positiven außerordentlichen Ergebnisses auf das laufende Betriebsergebnis dazu führen, dass die an die Mitarbeiter gezahlte Beteiligung geringer ausfällt.
Wie kann man die Auswirkungen dieser Reform angehen?
Um die potenziellen Auswirkungen dieser neuen Regelung in den Griff zu bekommen, kann eine Neuverhandlung der Gewinnbeteiligungsvereinbarung und anderer leistungsbezogener Verträge per Nachtrag unter Einhaltung der Verfahren und insbesondere der gesetzlichen Fristen in Betracht gezogen werden.
Ihre Ansprechpartner bei Groupe Cofimé stehen Ihnen sehr gerne zur Verfügung, um Sie bei diesen Schritten zu begleiten.