Französische Arbeitnehmer erwerben künftig während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit bezahlten Urlaub


Das französische Arbeitsgesetzbuch sieht bis dato vor, dass ein Arbeitnehmer, der krankgeschrieben ist:

  • während seiner Abwesenheit keinen bezahlten Urlaub erwirbt, wenn seine Krankheit nicht arbeitsbedingt ist,
  • nur ein Jahr lang Urlaub erwirbt, wenn seine Abwesenheit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist.

In Urteilen vom 13. September 2023 vertrat die Cour de Cassation, das höchste französische Gericht, die Auffassung, dass diese französischen Bestimmungen gemäß der europäischen Rechtsprechung (EuGH) außer Kraft gesetzt werden müssen. Sie ist der Ansicht, dass die folgenden Regeln angewandt werden müssen:

  • der Arbeitnehmer erwirbt während einer Krankschreibung Urlaub;
  • der Arbeitnehmer kann seine Ansprüche drei Jahre lang rückwirkend ab dem Zeitpunkt geltend machen, an dem er über seine Rechte informiert wurde.

Diese Entscheidungen haben weitreichende Folgen für die Arbeitgeber.

Beispielsweise hatte ein Arbeitnehmer, der vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 krankgeschrieben war, in diesem Zeitraum keinen bezahlten Urlaub erworben. Er könnte heute die Abgeltung von 15 Wochen bezahltem Urlaub beantragen, ohne dass ihm eine Verjährung entgegengehalten werden kann, solange der Arbeitgeber ihn nicht über dieses neue Recht informiert hat.

Die Regierung hat sich verpflichtet, die Rechte von Arbeitnehmern, die krankgeschrieben sind, zu beschränken. Ein gesetzgeberisches Eingreifen würde es insbesondere ermöglichen, den Urlaub, der während einer Krankschreibung wegen einer nicht arbeitsbedingten Krankheit erworben werden kann, auf vier Wochen pro Jahr zu begrenzen.

In der Zwischenzeit sollten Sie, wenn einer Ihrer Arbeitnehmer davon betroffen ist, eine Bestandsaufnahme vornehmen, um die Kosten, die sich aus der Regulierung der Urlaubsansprüche ergeben, zu bewerten und zurückzustellen.