Wichtige Hinweise zur elektronischen Rechnungsstellung (eInvoicing)

Die ursprünglich schrittweise ab dem 1. Juli 2024 vorgesehene Verpflichtung für in Frankreich ansässige Unternehmen, elektronische Rechnungen auszustellen und zu erhalten, wurde durch das französische Haushaltsgesetz für 2024 zeitlich nach hinten verschoben.

Diese Verschiebung des Zeitplans wirkt sich auch auf zwei andere damit verbundene Verpflichtungen aus, nämlich:

  • Die „E-Reporting“-Pflicht, die Unternehmen mit Privatkunden (B2C) und/oder Auslandsgeschäften dazu verpflichtet, der Steuerbehörden bestimmte Informationen über ihre Geschäftsvorgänge elektronisch zu übermitteln;
  • Vermerk vier neuer Pflichtangaben auf den Rechnungen:
    – Siren-Nummer: Auf jeder Rechnung muss die SIREN-Nr. des rechnungsausstellenden Unternehmens aufgeführt sein.
    – Falls die Lieferadresse der Waren nicht der Adresse des Kunden abweicht, so muss diese auf der Rechnung angegeben werden.
    – Art der Geschäftsvorgänge: Die Rechnung muss aufweisen, ob der betroffene Geschäftsvorgang ausschließlich aus Warenlieferungen, Dienstleistungserbringung oder einer Kombination beider besteht.
    – Umsatzsteuerabgabe nach Sollversteuerung: Falls sich der Dienstleister für eine Umsatzsteuerabgabe nach Sollversteuerung entschieden hat, muss die Rechnung diese Information enthalten.

Nachstehende Tabelle fasst den neuen Zeitplan für das Inkrafttreten dieser Verpflichtungen zusammen:

 1st September 20261st September 2027
KMU
(Kleine und mittlere Unternehmen:
< 250 Beschäftigte und Jahresumsatz
≤ 50 Mio. EUR oder Bilanzsumme
≤43 Mio. EUR)
Verpflichtung zum Erhalt elektronischer RechnungenVerpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen
e-Reporting
neue Rechnungspflichtvermerke 
Mittelgroße Unternehmen
(mit einer Beschäftigtenzahl < 5000 und einem Jahresumsatz ≤ 1,5 Mrd. Euro oder einer Bilanzsumme ≤2Mrd. Euro
Verpflichtung zur Ausstellung und zum Erhalt elektronischer Rechnungen
e-Reporting
neue Rechnungspflichtvermerke
 
Großunternehmen
Großunternehmen: Unternehmen, die die vorgenannten Schwellenwerte überschreiten.
Verpflichtung zur Ausstellung und zum Erhalt elektronischer Rechnungen
E-Reporting
neue Rechnungspflichtvermerke  
 

Wichtig: Die Erfüllung dieser neuen Verpflichtungen (elektronische Rechnungsstellung + „E-Reporting“) muss über eine digitale Plattform erfolgen, welche entweder durch das künftige öffentliche Rechnungsportal oder eine der durch den französischen Staat anerkannten, privaten Plattformen sein kann.

Unabhängig von der Größe Ihres Unternehmens müssen Sie bis zum 1. September 2026 zumindest eine Plattform für elektronische Rechnungsstellung gewählt haben, um elektronische Rechnungen erhalten zu können.

Unsere Kanzlei steht Ihnen natürlich sehr gerne zur Verfügung, um Sie bei diesen Schritten beratend zu begleiten.